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Explosionsschutz / Betriebs-Sicherheits-Verordnung
Allgemeine Information für Auftraggeber zu Explosionsschutzdokumenten
 
Die Europäische Union hat die Anforderungen zum betrieblichen Explosionsschutz durch die Richtlinie 1999/92/EG festgelegt, deren Umsetzung in nationales Recht jetzt im Wesentlichen durch die BetrSichV (Betriebs-Sicherheits-Verordnung vom 27. September 2002, zuletzt geändert am 23. Dezember 2004) erfolgt ist.
 
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Danach ergibt sich folgende Rechtslage:
Jeder Arbeitgeber ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten verpflichtet, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden kann.
 
Diese Verpflichtung gilt seit dem 3. Oktober 2002 für alle neuen Arbeitsmittel und -abläufe in Ex-Bereichen.
 
Für Arbeitsmittel und -abläufe, die vor diesem Datum im Betrieb eingeführt wurden, muss das Explosionsschutzdokument spätestens bis zum 31. Dezember 2005 erstellt werden.
 
Explosionsschutzdokument bis spätestens 31. Dezember 2005
Betroffen sind nahezu alle Branchen, da explosionsfähige Atmosphären bei unterschiedlichsten Prozessen und Arbeitsvorgängen entstehen.
 
Zu einer Explosion kommt es, wenn eine Zündquelle und ein Brennstoff im Gemisch mit Luft (Sauerstoff) innerhalb der Explosionsgrenzen zusammentreffen.

 

Chemische
Industrie
In der chemischen Industrie werden brennbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe in vielen Prozessen umgewandelt und verarbeitet, hierbei können explosionsfähige Gemische entstehen.
Deponien und
Tiefbau
In Deponien können brennbare Gase entstehen. Damit diese nicht unkontrolliert ausgasen und evtl. zünden, sind umfangreiche Maßnahmen notwendig. Brennbare Gase können sich in schlecht belüfteten Schächten sammeln.
Energieerzeugende
Unternehmen
Aus stückigen, im Gemisch mit Luft nicht explosionsfähigen Kohlen können durch Förderung, Mahlung und Trocknung Kohlenstäube entstehen, die explosionsfähige Staub-/Luft-Gemische bilden können.
Entsorgungs-
unternehmen
Bei der Abwasser- und Klärschlammbehandlung in Klärwerken können die entstehenden Faulgase explosionsfähige Gas-/Luft-Gemische bilden.
Gasversorgungs-
unternehmen
Bei der Freisetzung von Erdgas durch Leckagen oder ähnliches kann es zur Bildung von explosionsfähigen Gas-/Luft-Gemischen kommen.
Holz verarbeitende
Industrie
Beim Bearbeiten von Werkstücken aus Holz fallen Holzstäube an. Diese können z. B. in Filtern oder Silos explosionsfähige Staub-/Luft-Gemische bilden.
Lackierbetriebe Das beim Lackieren von Oberflächen mit Sprühpistolen in Spritzkabinen entstehende Overspray kann ebenso wie die freigesetzten Lösungsmitteldämpfe mit Luft explosionsfähige Atmosphären bilden.
Landwirtschaft In einigen landwirtschaftlichen Betrieben werden Biogasanlagen betrieben. Tritt Biogas aus, z. B. aufgrund von Lackagen, können explosionsfähige Biogas-/Luft-Gemische entstehen.
Metall verarbeitende
Betriebe
Bei der Oberflächenbehandlung (Schleifen) von Metallen können explosionsfähige Metallstäube entstehen. Dies ist insbesondere bei Leichtmetallen der Fall. Metallstäube können in Abscheidern ein Explosionsrisiko darstellen.
Nahrungs- und
Futtermittelindustrie
Beim Transport und der Lagerung von Getreide, Zucker etc. können explosionsfähige Stäube entstehen. Werden diese über Filter abgeschieden, kann im Filter explosionsfähige Atmosphäre auftreten.
Pharmaindustrie In der pharmazeutischen Produktion werden häufig Alkohole eingesetzt. Außerdem werden staubexplosionsfähige Wirk- und Hilfsstoffe, z. B. Milchzucker, eingesetzt.
Raffinerien Die in Raffinerien verarbeiteten Kohlenwasserstoffe sind alle brennbar und je nach Flammpunkt schon bei Umgebungstemperatur in der Lage, explosionsfähige Atmosphäre hervorzurufen.
Recyclingbetriebe Bei der Aufbereitung von Recyclingmüll kann es beispielsweise zu Explosionsgefährdungen durch nicht restentleerte Dosen und andere Behältnisse mit brennbaren Gasen und/oder Flüssigkeiten oder durch Papier- oder Kunststoffstäube kommen.


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